Wahlordnung
ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR PHARMAZEUTISCHE VERFAHRENSTECHIK E. V. A. P. V. (Im Folgenden in der Abkürzung A. P. V. genannt)
INTERNATIONAL ASSOCIATION FOR PHARMACEUTICAL TECHNOLOGY A. P. V. (Hereinafter abbreviated to A. P. V.)
Wahlordnung der Arbeitsgemeinschaft für Pharmazeutische Verfahrenstechnik e.V. zur Wahl der Vorstandsmitglieder per elektronischer Wahl oder Briefwahl
Aufgrund § 9 Absatz 5 seiner Satzung gibt sich der Verein die folgende Wahlordnung.
Präambel
Personenbezeichnungen
Die männliche Form von Personen und Positionen wird einmalig mit *) gekennzeichnet und dann im übrigen Text beibehalten (siehe § 1.2). Mit dieser Sprachform sind Frauen und Männer angesprochen; damit bleibt die Lesbarkeit des Textes erhalten.
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von den Vereinsmitgliedern in geheimer Wahl gewählt. Wählen können diejenigen Vereinsmitglieder, die in das Wähler*verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 eingetragen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte* hat nur so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind; gibt er* mehr Stimmen ab, ist seine* Stimmabgabe ungültig.
(3) Die Vereinsmitglieder können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben
§ 2
Wahlleiter*
(1) Der Wahlleiter* und sein Stellvertreter* werden bei der elektronischen bzw. Briefwahl abweichend von § 9 Absatz 5 der Satzung vom amtierenden Vorstand gewählt. Der Stellvertreter erfüllt die Funktion des Wahlleiters, wenn dieser verhindert ist. Der Wahlleiter und sein Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Kandidatur bei der Vorstandswahl schließt die Eigenschaft als Wahlleiter bzw. des Stellvertreters aus.
§ 3 Aufgaben des Wahlleiters
(1) Der Wahlleiter stellt das Wählerverzeichnis auf, bestimmt die Dauer seiner Auslegung, veranlasst gemäß § 4 die erste Wahlbekanntmachung, entscheidet über Einsprüche von Wahlberechtigten gegen das Wählerverzeichnis und schließt danach das Wählerverzeichnis endgültig.
(2) Der Wahlleiter bestimmt den Zeitraum für die Einreichung der Wahlvorschläge (mindestens 4 Wochen). Nach Ablauf des Zeitraums entscheidet der Wahlleiter über deren Zulassung und veröffentlicht sie gemäß § 10 durch die zweite Wahlbekanntmachung.
(3) Der Wahlleiter bestimmt Beginn und Ende der Wahlfrist (erster und letzter Zeitpunkt der Stimmabgabe). Sie soll mindestens sechs und höchstens 21 Werktage betragen.
(4) Der Wahlleiter entwirft die Formblätter für die Wahlvorschläge sowie die sonstigen Wahlunterlagen, lässt sie herstellen und versenden.
(5) Der Wahlleiter organisiert die Durchführung der Wahl und leitet sie; er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmabgabe und stellt das Wahlergebnis fest. Er veranlasst gemäß § 17 die dritte Wahlbekanntmachung.
(6) Der Wahlleiter darf zur Durchführung seiner Aufgaben die Einrichtungen des Vereins und Mitarbeiter* des Vereins als Wahlhelfer in Anspruch nehmen. Diese werden durch den Wahlleiter zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 4 Erste Wahlbekanntmachung
Die erste Wahlbekanntmachung enthält
a) Ort, Dauer und Zeiten der Auslegung des Wählerverzeichnisses und Angaben zu den Geschäftszeiten der Geschäftsstelle des Vereins,
b) die Frist für den Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses,
c) die Aufforderung, an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge einzureichen, sowie die für die Einreichung geltende Form und Frist,
d) die Zahl und den Aufgabenbereich der zu wählenden Vorstandsmitglieder
e) einen Hinweis auf die Wahlfrist und einen Hinweis auf § 9 Absatz 8 dieser Wahlordnung.
§ 5 Wählerverzeichnis
(1) Das Wählerverzeichnis kann in einem automatisierten Verfahren erstellt werden.
(2) Der Wahlleiter hat einen Stichtag für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu bestimmen.
(3) In das Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten mit Namen und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Das Wählerverzeichnis enthält ferner Spalten für Vermerke sowie für Berichtigungen und Bemerkungen.
(4) Nach Beginn der Auslegungsfrist sind Änderungen des Wählerverzeichnisses nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig (§ 7). Offensichtliche Unrichtigkeiten des Wählerverzeichnisses darf der Wahlleiter beheben, soweit sie nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen" zu erläutern.
§ 6 Auslegung des Wählerverzeichnisses und Wahlhelfer*
(1) Das Wählerverzeichnis wird bei der Geschäftsstelle des Vereins während der üblichen Geschäftszeiten zur persönlichen Einsicht durch die Wahlberechtigten zwei Wochen lang ausgelegt.
(2) Der Wahlleiter bestellt für die Aufsicht während der Auslegungstage zwei Mitarbeiter* der Geschäftsstelle zu Wahlhelfern*. § 3 Abs. 6 S. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Wählerverzeichnis darf während der Auslegungszeiten nicht aus der Geschäftsstelle entfernt werden. Nach Dienstschluss ist es sorgfältig zu verschließen.
(4) Eintragungen durch die Wahlberechtigten sind unzulässig.
§ 7 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Gegen das Wählerverzeichnis, dessen nicht ordnungsgemäße Auslegung oder eine Behinderung der Einsichtnahme steht jedem Wahlberechtigten der Einspruch zu. Der Einspruch bedarf der Schriftform und ist bis zum Ende der Auslegungsfrist beim Wahlleiter einzulegen.
(2) Der Wahlleiter entscheidet innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ende der Auslegungsfrist über den Einspruch. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Ist der Einspruch begründet, ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer* und dem Betroffenen* unverzüglich mitzuteilen. Sie ist für die Durchführung der Wahl endgültig.
§ 8 Feststellung des Wählerverzeichnisses
(1) Der Wahlleiter stellt drei Wochen vor Beginn der Wahlfrist das Wählerverzeichnis fest. Erhält der Wahlleiter vorher Kenntnis davon, dass ein im Wählerverzeichnis aufgeführtes Vereinsmitglied die Mitgliedschaft verloren hat oder eine nicht aufgeführte Person die Mitgliedschaft erworben hat, ist dem durch Streichung oder Hinzufügung im Wählerverzeichnis Rechnung zu tragen.
(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten in dem nach § 8 Abs. 1 festgestellten Wählerverzeichnis darf der Wahlleiter jederzeit beheben.
§ 9 Wahlvorschläge
(1) Jedes im Wählerverzeichnis eingetragene Vereinsmitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen oder zu unterstützen.
(2) Wahlvorschläge müssen spätestens am letzten Tag des dafür bestimmten Zeitraums (§ 3 Absatz 2) schriftlich beim Wahlleiter auf der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden. Der Wahlvorschlag soll auf einem beim Wahlleiter anzufordernden Formblatt eingereicht werden. Der Eingang ist durch einen Wahlhelfer zu dokumentieren und an den Wahlleiter zu übermitteln.
(3) Die Wahlvorschläge müssen Namen und Anschrift des vorgeschlagenen Bewerbers* enthalten. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Vereinsmitgliedern unterzeichnet sein. Namen und Anschriften der Unterstützer* müssen auf dem Wahlvorschlag eindeutig erkennbar sein.
(4) Jedes Vereinsmitglied darf mehrere Wahlvorschläge unterstützen und sich selbst zur Wahl vorschlagen. Es dürfen aber pro Vereinsmitglied nur so viele Wahlvorschläge eingereicht oder unterstützt werden, wie Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen. (5) Vorgeschlagen werden oder kandidieren darf nur, wer wählbar ist.
(6) Sofern sich der Bewerber nicht selbst zur Wahl vorgeschlagen hat, ist dem Wahlvorschlag eine von ihm unterschriebene Einverständniserklärung beizufügen. Der Bewerber hat weiterhin zu erklären, dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.
(7) Sowohl bei der Abgabe von Wahlvorschlägen als auch bei der Einverständniserklärung ist eine Vertretung ausgeschlossen.
(8) Hat ein Wahlberechtigter mehr Wahlvorschläge eingereicht oder unterstützt als Vorstandsmitglieder zu wählen sind, werden sämtliche von ihm abgegebenen oder unterstützten Wahlvorschläge gestrichen. Hierauf ist in der ersten Wahlbekanntmachung besonders hinzuweisen.
§ 10 Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge (zweite Wahlbekanntmachung)
(1) Der Wahlleiter prüft, ob die Wahlvorschläge rechtzeitig eingegangen und vollständig sind und den Vorgaben dieser Wahlordnung entsprechen.
(2) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlleiter unverzüglich nach Ablauf des Zeitraums für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 3 Abs. 2). Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern bekannt zu geben. Sie ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig.
(3) Ungültig sind Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen.
(4) Nach Abschluss der Prüfung hat der Wahlleiter den Vereinsmitgliedern die Namen der zur Wahl zugelassenen Bewerber bis spätestens zum 14. Tag vor Beginn der Wahlfrist durch die zweite Wahlbekanntmachung in alphabetischer Reihenfolge mitzuteilen.
§ 11 Wahlunterlagen
(1) Nach Bekanntgabe der zur Wahl zugelassenen Bewerber werden die Wahlunterlagen nach Anweisung des Wahlleiters gefertigt.
(2) Der Stimmzettel enthält die Namen und Anschriften der Bewerber, die vom Wahlleiter zugelassen wurden.
Zweiter Abschnitt: Elektronische Wahl
§ 12 Stimmabgabe bei der elektronischen Wahl
(1) Den Wahlberechtigten werden vor Beginn der Wahlfrist die Hinweise zur Durchführung der Wahl und die Zugangsdaten (Identifikationsnummer) per einfachem Brief übermittelt.
(2) Die Wahl erfolgt durch Aufruf des den Vorgaben von § 11 entsprechenden, elektronischen Stimmzettels an einem Computer und Stimmabgabe. Hierzu hat sich der Wahlberechtigte im Online-Wahlportal mit Hilfe der übersandten Zugangsdaten zu authentifizieren. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlschreiben und im Online-Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. Dabei hat das verwendete elektronische Wahlverfahren zu gewährleisten, dass eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen ist und die Wahlberechtigten ihre Stimmen bis zur Absendung des elektronischen Stimmzettels korrigieren oder die Wahl abbrechen können.
(3) Die Speicherung der eingehenden Stimmen darf nur anonymisiert erfolgen. Ferner darf die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden können. Für den Wahlberechtigten muss jederzeit erkennbar sein, wann ein Absenden und Übermitteln der Stimmen erfolgt. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlberechtigten zu ermöglichen. Ihm muss eine erfolgreich durchgeführte Stimmabgabe angezeigt werden. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt die Stimmabgabe als vollzogen.
(4) Es muss ausgeschlossen sein, dass das elektronische Wahlsystem die Stimmen des Wahlberechtigten auf dem von ihm verwendeten Computer speichert. Zudem muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Zum Schutz der Geheimhaltung muss der elektronische Stimmzettel nach erfolgter Stimmabgabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das elektronische Wahlsystem darf keinen Ausdruck abgegebener Stimmen auf Papier zulassen.
(5) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Es darf keine Protokollierung der Anmeldung am elektronischen Wahlsystem, der abgegebenen Stimmen, der IP-Adressen sowie personenbezogener Daten erfolgen.
§ 13 Beginn und Ende der elektronischen Wahl
(1) Beginn und Ende der Wahlfrist richten sich nach § 3 Abs. 3.
(2) Beginn und Ende der elektronischen Wahl erfolgen durch Autorisierung des Wahlleiters. Dieser weist das mit der Durchführung der Wahl beauftragte Unternehmen entsprechend an und überwacht dies. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 14 Störung der elektronischen Wahl
(1) Ist Wahlberechtigten die elektronische Stimmabgabe innerhalb des Wahlzeitraums aus technischen Gründen, die nicht in der Sphäre der Wahlberechtigten liegen, unmöglich, kann der Wahlleiter den Wahlzeitraum verlängern. Die Verlängerung wird auf der Website des Vereins bekannt gegeben.
(2) Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, so kann der Wahlleiter die Behebung der Störung veranlassen und die Wahl fortsetzen. Besteht allerdings die Möglichkeit, dass bereits abgegebene Stimmen vorzeitig bekannt gegeben oder gelöscht werden, oder gelöscht worden sind, oder besteht die Möglichkeit einer Stimmenmanipulation, so ist die Wahl ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. Der Wahlleiter entscheidet dann über das weitere Verfahren.
(3) Störungen sowie deren Ursache, Auswirkungen, Intensität und Dauer sind im Protokoll der Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Störungen und die vom Wahlleiter in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.
§ 15 Technische Anforderungen an das elektronische Wahlsystem
(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss aktuellen technischen Standards, insbesondere den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des zuständigen Bundesamtes entsprechen. Dies bedingt vor allem die ausreichende Trennung der zur Wahl eingesetzten technischen Systeme. Insbesondere müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die elektronische Wahlurne und das elektronische Wählerverzeichnis auf getrennten Servern geführt werden. Das gewählte System hat durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines Servers, oder eines Serverbereichs, keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
(2) Zum Schutz der Geheimhaltung wird eine Anonymisierung der Wahlberechtigten durch Wahlnummern durchgeführt, wobei sichergestellt wird, dass die Stimmabgaben nicht über die Zugangsdaten auf einzelne Mitglieder zurückgeführt werden können.
(3) Die zur Durchführung der elektronischen Wahl eingesetzten Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Internet geschützt sein. Ferner muss sichergestellt sein, dass nur autorisierte Personen Zugriff nehmen können. Als solche autorisierten Zugriffe sind vor allem die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe der Wahlberechtigten und die Registrierung der Stimmabgabe (Wahldaten) anzusehen. Auf den Inhalt der Stimme darf keine Zugriffsmöglichkeit bestehen.
(4) Die Übertragung der Wahldaten ist vor Ausspäh-, Entschlüsselungs- und Manipulationsversuchen zu schützen. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen. Ferner sind die Übertragungswege zur Überprüfung der Wahlberechtigung, zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis sowie zur Stimmabgabe so voneinander zu trennen, dass eine Zuordnung von abgegebenen Stimmen zu einzelnen Wahlberechtigten dauerhaft unmöglich ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung der Wahldaten.
(5) Die Wahlberechtigten sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Angriffe Dritter geschützt werden kann. Es ist auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherungshinweise ist vor der Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
(6) Der Wahlleiter muss sich die Erfüllung der technischen Anforderungen durch geeignete Unterlagen des beauftragten Anbieters* des elektronischen Wahlsystems nachweisen lassen. Dieser sowie ggf. weiter beauftragte externe Dienstleister* sind auf die Einhaltung der an das elektronische Wahlsystem nach dieser Wahlordnung gestellten Anforderungen zu verpflichten.
(7) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl ist der Wahlleiter verantwortlich. Es müssen durch das elektronische Wahlsystem technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Dafür sind alle Datensätze der elektronischen Wahl in geeigneter Weise zu speichern.
Dritter Abschnitt: Briefwahl
§ 16 Stimmabgabe bei der Briefwahl
(1) Den Wahlberechtigten werden spätestens zum 14. Tag vor Beginn der Wahlfrist die Abstimmungsunterlagen mit einfachem Brief übermittelt. Der Wahlleiter teilt dabei die Wahlfrist mit.
(2) Die Abstimmungsunterlagen bestehen aus
a) dem Stimmzettel, der nur die zugelassenen Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift enthält,
b) einem verschließbaren Wahlumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettel zur Vorstandswahl",
c) einem freigemachten, an den Wahlleiter adressierten Rücksendeumschlag mit der Angabe "Vorstandswahl", sowie
d) einem Wahlausweis, der die Anschrift des Wahlberechtigten und dessen Mitgliedsnummer enthält.
§ 17 Ermittlung des Wahlergebnisses bei Briefwahl
(1) Die beauftragten Wahlhelfer versehen die bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehenden Rücksendeumschläge mit einem Eingangsstempel und tragen in einer Eingangsliste die Zahl der eingegangenen Rücksendeumschläge ein. Die Eingangsliste wird Anlage zum Protokoll der Wahl.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist stellt der Wahlleiter die Gesamtzahl der eingegangenen Rücksendeumschläge fest, öffnet diese und prüft die Wahlberechtigung des Absenders*, indem er die Mitgliedsnummer des Wahlausweises mit der Nummer des Wählerverzeichnisses vergleicht und dort in der Spalte "Vermerke" abhakt.
(3) Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge sind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie gelten als nicht abgegebene Stimme.
(4) Stimmen von nicht Wahlberechtigten gelten als nicht abgegeben.
(5) Sofern
a) der Rücksendeumschlag einen Stimmzettel enthält, der nicht in einen verschlossenen Wahlumschlag eingelegt wurde, wobei ein nicht fest verklebter oder nur eingeschobener Wahlumschlag als verschlossen gilt, oder
b) der Rücksendeumschlag mehr als einen Wahlumschlag oder keinen Wahlausweis enthält, oder
c) sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind, ist die Stimme ungültig. In diesen Fällen wird der Rücksendeumschlag samt Inhalt mit einem Beanstandungsvermerk zu den Wahlunterlagen genommen.
(6) Der dem Rücksendeumschlag entnommene Wahlumschlag wird in eine Urne eingelegt.
(7) Die in die Urne gelegten Wahlumschläge werden sodann entnommen und geöffnet.
(8) Sofern
a) ein Stimmzettel keine oder mehr Wahlkreuze enthält als Bewerber zu wählen sind, oder
b) ein Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, oder
c) ein Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist, so dass er den Willen des Wahlberechtigten nicht mehr erkennen lässt, oder
d) ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel enthält, oder
e) sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind, ist die Stimme ungültig.
(9) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen entscheidet der Wahlleiter. In dem Protokoll der Wahl ist die Ungültigkeit einer Stimme stichwortartig zu begründen.
(10) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel stellt der Wahlleiter die Anzahl der gültigen Stimmzettel fest. Danach werden die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen gezählt.
Vierter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 18 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest.
§ 19 Bekanntmachung des Wahlergebnisses (Dritte Wahlbekanntmachung)
(1) Der Wahlleiter fordert die Gewählten durch eingeschriebenen Brief auf, sich binnen einer Woche über Annahme oder Ablehnung der Wahl schriftlich zu erklären. Wird die Wahl von dem Gewählten nicht binnen einer Woche nach Absendung der Mitteilung gegenüber dem Wahlleiter schriftlich abgelehnt, gilt sie als angenommen. Die Annahme kann bereits im Vorfeld erklärt werden.
(2) Werden von einem Gewählten zulässige Ablehnungsgründe vorgebracht, ist an seiner Stelle derjenige Bewerber gewählt, der die nächsthöchste Stimmzahl auf sich vereinigt.
(3) Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis nach der Feststellung durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins bekannt (3. Wahlbekanntmachung). In der Veröffentlichung ist auf die Bestimmung über die Wahlanfechtung hinzuweisen.
(4) Der Wahlleiter kann beschließen, dass bereits vor der 3. Wahlbekanntmachung ein vorläufiges Wahlergebnis auf der Website des Vereins oder über andere Informationsmedien des Vereins - vorbehaltlich der Annahme der Gewählten - veröffentlicht wird.
§ 20 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses in der dritten Wahlbekanntmachung schriftlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem 3. Tag nach der Veröffentlichung.
(2) Eine Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Eine Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
§ 21 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Protokolle, Belegstücke der Wahlbekanntmachung, elektronische Dokumentationen und sonstige Unterlagen) sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und bei der Geschäftsstelle des Vereins bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.