Satzung

ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR PHARMAZEUTISCHE VERFAHRENSTECHIK E. V. A. P. V. (Im Folgenden in der Abkürzung A. P. V. genannt)

INTERNATIONAL ASSOCIATION FOR PHARMACEUTICAL TECHNOLOGY A. P. V. (Hereinafter abbreviated to A. P. V.)

Satzung

(Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 7. April 1978, 14. Mai 1982, 14. April 1989, 23. März 1995, 5. Mai 2003, 14. April 2005, 27. April 2010, 20. April 2016, 07. Oktober 2021. Vereinsregister des Amtsgerichtes in Mainz Nr. 14 VR 1175)

§ 1 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft

1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Pharmazeutische Verfahrenstechnik e.V. (A.P.V.)“ – „International Association for Pharmaceutical Technology“ – „Association internationale pour la technologie pharmaceutique“. Er ist international und unabhängig.

2. Die A. P. V. hat ihren Sitz in Mainz, sie ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben der A.P.V.

1. Zweck der A.P.V. ist

1.1 die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und Gebrauchs von Arzneimitteln, insbesondere durch weitere Entwicklung und Verbesserung - der pharmazeutischen Verfahrenstechnik - der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung, - der Arzneiformen und ihrer Applikationstechniken, sowie die Erweiterung der Therapiemöglichkeiten Die A.P.V. dient damit der Arzneimittelsicherheit.

1.2 die Förderung der Berufs- und Weiterbildung auf den genannten Gebieten sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

2. Die A.P.V. erfüllt ihre Zwecke insbesondere durch

2.1 Abhaltung von Fortbildungslehrgängen und Veranstaltung von Studienfahrten,

2.2 Abhaltung von wissenschaftlichen Kongressen,

2.3 Zusammenarbeit mit Hochschulinstituten, wissenschaftlichen Vereinigungen und beruflichen Organisationen,

2.4 Erfahrungsaustausch auf den unter Absatz 1 genannten Gebieten,

2.5 Erstellung von Richtlinien und Arbeitshilfen,

2.6. Stellungnahmen zu Rechtsetzungsvorhaben.

3. Die A.P.V. kann wissenschaftliche Publikationen auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit herausgeben.

§ 2 a Steuerliche Gemeinnützigkeit

Die A.P.V. mit Sitz in Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die A.P.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der A.P.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der A.P.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der A.P.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder, korporative Mitglieder. 

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die durch entsprechende wissenschaftliche Ausbildung oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Aufgabenbereich der A.P.V. gemäß § 2 beruflich tätig ist und deren Interessen und Ziele fördert.

2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in einer wissenschaftlichen Ausbildung befindet, deren Ziel im Aufgabenbereich der A.P.V. gemäß § 2 liegt.

3. Korrespondierende Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Dazu können solche natürlichen Personen vorgeschlagen werden, deren wissenschaftliche Arbeit erheblichen Einfluss auf die Forschung und Entwicklung im Aufgabenbereich der A.P.V. gemäß § 2 hat.

4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Diese müssen sich in der A.P.V. besondere Verdienste erworben haben.

5. Korporative Mitglieder können juristische Personen werden, insbesondere wissenschaftliche Vereinigungen, Institutionen und Unternehmen, die im Aufgabenbereich der A.P.V. tätig sind. Ebenso kann die A.P.V. auf Vorschlag des Vorstandes nach Zustimmung der Mitgliederversammlung bei anderen wissenschaftlichen Vereinen oder Institutionen korporatives Mitglied werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung der Genehmigung durch den Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet

2.1 durch die Ankündigung seitens des Mitgliedes. Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen,

2.2 durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossene Mitglieder können an den Einrichtungen und vereinsinternen Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft nicht mehr teilnehmen, 

2.3 durch den Tod des Mitgliedes.

3. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 5 Beiträge

1. Die A. P. V. erhebt von ihren ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht

1. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,

2. den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder möglichen Weise zu unterstützen,

3. jede Änderung des Wohn- und Arbeitsplatzes unverzüglich der Geschäftsstelle anzuzeigen,

4. die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. 

§ 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung von dem Präsidenten* (*wird bei § 13 erläutert) oder seinem Stellvertreter* schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mindestens einmal jährlich einberufen. Der Versammlungstermin soll den Mitgliedern mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben werden. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand den Mitgliedern des Vereins ermöglichen, a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben, oder b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Die Bestimmungen für Präsenz-Mitgliederversammlungen gelten entsprechend.

2. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung sowie Vorschläge für Kandidierende bei anstehender Vorstandswahl oder Vorstandsnachwahl sind grundsätzlich schriftlich und acht Wochen vor Versammlungsbeginn beim Vorstand einzureichen. 

4. Für die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eine Geschäftsordnung erstellt, die nach Inkraftsetzung durch die Mitgliederversammlung auf Basis der Satzung näheres regelt.

5. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl acht Vorstandsmitglieder auf vier Jahre. Sie bestimmt dazu einen Wahlleiter*. Der alte Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt. Die Konstituierung soll innerhalb von vier Wochen nach der Wahl abgeschlossen sein. Der amtierende Vorstand kann beschließen, dass die Wahl des künftigen Vorstandes im Wege einer elektronischen Wahl oder einer Briefwahl erfolgt. Entscheidet sich der Vorstand für eine elektronische Wahl, so kann er auf Antrag einzelnen Mitgliedern gestatten, ihre Stimme gleichwohl durch Briefwahl abzugeben. Das nähere Verfahren bei elektronischer und Briefwahl regelt eine Wahlordnung.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ihre Einberufung gemäß § 9.1 erfolgt ist. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Jahresbeiträge und der Tätigkeitsvergütung für den Vorstand, die solange gültig sind, bis die Mitgliederversammlung durch Antrag die Höhe der Jahresbeiträge oder die Tätigkeitsvergütung des Vorstands neu beschließt.

7. a Die Mitgliederversammlung entscheidet über Sitzungsgelder für Mitglieder der Fachgruppen nach folgender Maßgabe: Mitglieder der Fachgruppen können für ihre Tätigkeit in Sitzungen der Fachgruppen eine angemessene Tätigkeitsvergütung (Sitzungsgeld) erhalten. Ein Sitzungsgeld erhält nur, wer an einer Sitzung einer Fachgruppe teilnimmt.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten zu unterschreiben und von einem durch die Versammlung gewählten Schriftführer* gegenzuzeichnen ist.

9. Die Mitgliederversammlung soll mit einer wissenschaftlichen Veranstaltung verbunden sein.

§ 9a Beschlüsse außerhalb einer Mitgliederversammlung 

Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Vereinsbeschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand soll aus acht Mitgliedern bestehen. Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine angemessene Tätigkeitsvergütung.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und dessen Stellvertreter sowie den Schatzmeister* und den Schriftführer.

3. Der Präsident oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches und jeweils allein vertretungsberechtigt.

3a. Vorstandssitzungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden. Beschlussfassungen können auch in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen. Dies gilt auch für sonstige Gremien des Vereins.

4. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

5. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Beiträge im Rahmen der Satzung.

6. Der Vorstand bildet aus ihm geeignet erscheinenden Mitgliedern Fachgruppen und bestellt die Fachgruppenleiter*.

7. Der Vorstand bestellt die Leiter* der Veranstaltungen.

8. Der Vorstand beschließt ferner über alle Angelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Verwaltung hinausgehen.

9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Grundsätze der Kassenführung und der Zeichnungsberechtigung im Geschäftsverkehr enthalten muss. 

10. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen.

11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so soll sich der Vorstand für die laufende Amtszeit nach eigenem Ermessen durch ein neues Mitglied ergänzen. Diese Ergänzung bedarf der Bestätigung durch Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Ein so berufenes Vorstandsmitglied ist erst nach seiner Bestätigung stimmberechtigt.

13. Scheiden mehr als vier Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so müssen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Vorstandsneuwahl einberufen.

14. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nur für vorsätzliches Fehlverhalten. Werden Mitglieder des Vorstandes aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich gehandelt hat.

§ 10 a Satzungsänderungen

1. Für Satzungsänderungen gilt grundsätzlich § 9 Absatz 6 dieser Satzung.

2. Über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder der Finanzbehörde gefordert oder angeregt werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit entscheiden. Der Vorstand berichtet hierüber in der nächsten darauffolgenden Mitgliederversammlung.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins 

Der Verein kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Sind weniger als drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung Verein“ einberufen werden, die sodann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz zwecks Unterstützung von Pharmaziestudierenden, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen geringer Bezüge bedürftig sind.

§ 13 Schlussbestimmungen

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Sollte nach geltendem oder späterem Recht dies die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht. Die männliche Form von Personen und Positionen wird einmalig mit *) gekennzeichnet und dann im übrigen Text beibehalten (siehe § 9.1). Mit dieser Sprachform sind Frauen und Männer angesprochen; damit bleibt die Lesbarkeit des Textes erhalten.

§ 14 Rechtsverbindlichkeit

Diese Satzung ist in die englische Sprache übersetzt worden. Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung.